Wussten Sie schon?

Entlastungsbetrag 2025
Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Alle Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zuhause gepflegt oder betreut werden, haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt dieser 131€ pro Monat (bis zum 31. Dezember 2024: 125€)
Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch.

Zahlung und Rückerstattung
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung. Das bedeutet: Pflegebedürftige müssen die in Anspruch genommene Leistung zunächst selbst bezahlen. Anschließend reichen sie Rechnung und Zahlungsnachweis (z.B. Quittung oder Überweisungsbeleg) bei ihrer Pflegekasse ein und erhalten das Geld zurück.
Wichtig: Aus der Rechnung muss klar hervorgehen, welche Leistung erbracht wurde (z.B. Unterstützung im Haushalt, Betreuung etc.).
Einige Pflegekassen stellen dafür eigene Formulare oder Vordrucke bereit.

Abtretungserklärung als Alternative
Anstatt selbst Rechnungen einzureichen und auf Erstattung zu warten, können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag per Abtretungserklärung an einen anerkannten Anbieter übertragen.
Dadurch erfolgt die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse und Pflegebedürftige müssen nicht in Vorleistung gehen.
Hinweis: Voraussetzung ist, dass der Anbieter bei der Pflegekasse zugelassen ist und eine gültige Abtretungserklärung vorliegt.

Leistungen rückwirkend nutzen
Wenn der monatliche Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht voll ausgeschöpft ist, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen.
Leistungen, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht verwendet worden sind, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Was bedeutet das konkret: Sie können den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen oder ganz bewusst ansparen. Auf diesem Weg können mit dem eher geringen Betrag größere Kosten finanziert werden (z.B. für eine längere Kurzzeitpflege oder einen professionellen Frühjahrsputz).

Pflegesachleistungen umwandeln
Wer in seiner Pflegesituation viele Alltagsunterstützungen in Anspruch nimmt, stößt mit dem Entlastungsbetrag schnell an Grenzen. Um dennoch mehr Leistungen nutzen zu können, können bis zu 40% der Pflegesachleistungen in zusätzliche Entlastungsangebote umgewandelt werden.
Beispielrechnung bei Pflegegrad 2:
Pflegesachleistung = 796€ (100%)
Umwandlungssumme max. = 318,40€ (40%)

Anbieter mit Abrechnungsberechtigung
Anbieter von Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege (ohne Selbstversorgung) sowie nach Landesrecht (Bundesland) anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können den Entlastungsbetrag abrechnen.

Als anerkannter Anbieter für alltagsnahe Unterstützung und Entlastung im häuslichen Umfeld, sorgen wir als Partner an Ihrer Seite für mehr Lebensqualität und selbstbestimmtes Wohnen in den eigenen vier Wänden.
Gemeinsam statt einsam.